Vor dem Hintergrund der technischen Umrüstung von Unternehmen auf Homeoffice-Arbeitsplätze in Zeiten der Pandemie, ist die verbesserte steuerliche Abschreibung für EDV-Hardware und Software nun auch anwendbar für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Januar 2021 angeschafft oder hergestellt wurden. Die Wahlkreisabgeordnete für Tübingen-Hechingen Staatsministerin Annette Widmann-Mauz MdB hatte sich vorab für eine solche Regelung eingesetzt und erklärt dazu:
„Die verbesserten steuerlichen Abschreibungen setzen wichtige Impulse und Anreize für Arbeitgeber, in die Anschaffung neuer Hardware und Software zu investieren und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern damit das Arbeiten von zu Hause aus zu ermöglichen. Damit tragen sie zu einem höheren Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zur Eindämmung der Corona-Pandemie und zur Digitalisierung und Zukunftsfähigkeit von Unternehmen bei“, so Widmann-Mauz. „Dass diese steuerlichen Erleichterungen nun auch für diejenigen Unternehmen gelten, die bereits zu einem frühen Zeitpunkt in der Pandemie Initiative ergriffen und in die nötige Ausstattung investiert haben, war mir ein wichtiges Anliegen für das ich mich persönlich in der Bundesregierung eingesetzt habe. Denn diese Unternehmen haben eine Vorbildrolle eingenommen und dafür gesorgt, dass die Verbreitung und Akzeptanz des Arbeitens im Homeoffice in kurzer Zeit gestiegen sind. Umso mehr freue ich mich, dass das Bundesministerium für Finanzen nun mit einer entsprechenden Regelung tätig geworden ist. Das ist eine gute Nachricht für viele Unternehmen, die jede Entlastung brauchen können“, so die Staatsministerin weiter.
Das Bundesministerium für Finanzen hat den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 19. Januar 2021 Ende Februar 2021 untergesetzlich umgesetzt. Mit der veröffentlichten Verwaltungsanweisung kann für bestimmte Computerhardware (einschließlich der dazugehörenden Peripheriegeräte) und die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware eine auf ein Jahr reduzierte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die Abschreibung zugrunde gelegt werden. Die entsprechenden Anschaffungs- und Herstellungskosten können im Rahmen eines Wahlrechts im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung in voller Höhe abgezogen werden.
Die Regelungen sind erstmals für die Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Sie können aber auch auf Wirtschaftsgüter angewendet werden, die vorher bereits angeschafft oder hergestellt wurden. Insoweit ist eine rückwirkende Anwendung möglich und Unternehmen werden nicht benachteiligt, die bereits früher während der Corona-Pandemie in die Digitalisierung investiert haben.