Der Deutsche Bundestag verabschiedete an diesem Mittwoch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (3. Bevölkerungsschutzgesetz). Hier die wichtigsten Regelungen im Einzelnen:

• In einem neuen § 28a werden die rechtlichen Grundlagen für Schutzmaßnahmen während der Corona-Krise verbessert, differenziert und konkreter gefasst. Dazu bestimmt das Gesetz 17 spezifische Maßnahmen, die die Länder während der Corona-Krise zur Anwendung bringen können, darunter zum Beispiel eine Maskenpflicht oder die Untersagung von Kultur- oder Freizeitveranstaltungen. Für besonders grundrechtssensible Beschränkungen wie etwa von Versammlungen, Gottesdiensten oder für Besuchsregelungen in Senioren- und Pflegeheimen gelten besonders strenge Kriterien. In Seniorenheimen und Krankenhäusern muss zudem ein Mindestmaß an sozialen Kontakten gewährleistet bleiben. Zusätzlich kommt es bei allen Schutzmaßnahmen darauf an, wie viele Infektionsfälle pro 100.000 Einwohnern in den letzten sieben Tagen aufgetreten sind.

• Um die zur Bewältigung der Pandemie getroffenen Maßnahmen auch transparent zu machen, sind Rechtsverordnungen der Länder künftig zu begründen. Sie sind ab sofort grundsätzlich zu befristen und müssen, wenn sie über vier Wochen hinaus gelten sollen, verlängert werden.

• Das Gesetz enthält einen Rechtsrahmen für eine künftige Impfstrategie. Damit wird keine Impfpflicht eingeführt. Das Gesetz schafft lediglich die Voraussetzungen, damit der Impfstoff, wenn er verfügbar ist, all denjenigen schnellstmöglich zur Verfügung gestellt werden kann, die sich impfen lassen möchten.

• Krankenhäuser erhalten in der Pandemie weitere finanzielle Unterstützung, damit in Regionen mit hohem Infektionsgeschehen ausreichend Intensivkapazitäten für COVID-19-Patienten bereitgehalten werden. Auch Reha-Kliniken und Müttergenesungswerke werden finanziell entlastet.

• Die Regelungen zum Reiseverkehr im Fall einer epidemischen Lage werden angepasst. So kann eine digitale Einreiseanmeldung nach Aufenthalt in Risikogebieten verordnet werden, um eine bessere Nachverfolgung durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen. Außerdem werden meldepflichtige Labore dazu verpflichtet, künftig eine Corona-Meldung über das elektronische Melde- und Informationssystem zu melden. Zur weiteren Ausweitung der Testkapazitäten erlaubt das Gesetz die Nutzung von veterinärmedizinischen oder zahnärztlichen Laborkapazitäten für Corona-Tests.

• Eltern erhalten zusätzliche Sicherheit, indem die Regelung zur Entschädigung des Verdienstausfalls bis zum 31. März 2021 verlängert werden, wenn Kinder wegen Schulschließung nicht zur Schule gehen können und von den Eltern zu Hause betreut werden müssen.

In einer Protokollerklärung erläutert Staatsministerin Annette Widmann-Mauz, warum sie für das Gesetz gestimmt hat.

Die CDU/CSU-Bundestagfraktion räumt in einem Faktencheck mit Falschmeldungen und Missverständnissen rund um das Gesetz auf: https://www.cducsu.de/spezial/faktencheck-drittes-bevoelkerungsschutzgesetz